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Mahnkosten der Energieversorger sind häufig zu hoch

Verbraucherzentrale Niedersachsen geht gegen 32 Energieversorger vor
Beratungsangebot in Braunschweig:
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/braunschweig

Braunschweig, 05.02.2016. Mahnungen sind auf dem Energiemarkt keine Seltenheit. Immer mehr Haushalte haben Probleme, ihre Strom- und Gasrechnungen rechtzeitig zu bezahlen. Ist ein Kunde erst einmal in Verzug, kommen in der Regel auch noch Mahnkosten hinzu. Häufig sind die Pauschalen für säumige Zahler jedoch deutlich zu hoch. Der Marktwächter Energie hat deshalb in den vergangenen Monaten insgesamt 32 Energieversorger abgemahnt.

 

Die Anbieter sahen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mahnpauschalen vor, die zwischen 2,50 und 7 Euro lagen. Damit bewegten sich die Kosten teilweise deutlich über dem Betrag, der rechtlich zulässig ist.

„Das Gesetz nennt zwar keine exakte Obergrenze für Mahnpauschalen, legt aber fest, dass sich diese am tatsächlichen Schaden orientieren müssen“, erklärt Dr. Kai Köhn, Energierechtsexperte im Projekt Marktwächter Energie der
Verbraucherzentrale Niedersachsen. Konkret heißt das: Unternehmen dürfen nur diejenigen Kosten in Rechnung stellen, die ihnen durch die Mahnung auch tatsächlich entstanden sind.

Bei Energieversorgern liegen diese Ausgaben laut mehrerer Gerichtsurteile etwa zwischen einem und 1,50 Euro pro Mahnung. Der Betrag setzt sich vornehmlich aus Papier-, Druck und Portokosten zusammen. „Allgemeine Verwaltungskosten, zum Beispiel für Personal und Computer, dürfen dagegen grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden“, erläutert Köhn. Denn: Diese Ausgaben fallen in den
betroffenen Unternehmen ohnehin an, auch unabhängig von der einzelnen
Mahnung.

Wichtig für Strom- und Gaskunden ist außerdem die Frage, ab wann Mahnkosten überhaupt erhoben werden dürfen: Anders als häufig angenommen, ist dies erst ab der zweiten Mahnung möglich. Die erste Mahnung muss grundsätzlich kostenfrei sein. Hintergrund: Mahnkosten sind erst dann zulässig, wenn sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug befindet. Und Verzug tritt erst nach der ersten Mahnung ein.

Wer sich als Kunde einer zu hohen und einer verfrühten Forderung gegenübersieht, sollte sich am besten direkt an seinen Energieversorger wenden, auf die bisherige Rechtsprechung zum Thema Mahnkosten verweisen und versuchen, eine Einigung zu erzielen. „Die Pauschale einfach nicht zu zahlen, könnte dagegen zu Problemen führen“, warnt Köhn. „Im schlechtesten Fall wird der Anbieter versuchen, auch diesen vergleichsweise kleinen Betrag einzutreiben.“

Von den 32 abgemahnten Energieversorgern haben sich bisher 24 per Unterlassungserklärung verpflichtet, ihre AGB zu ändern. Bei ihnen wird die Mahnpauschale also künftig definitiv geringer ausfallen.

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