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Die Veränderungen die in der Amtszeit von Ex-OB Dr. Gert Hoffmann stattfanden (https://de.wikipedia.org/wiki/Gert_Hoffmann#Oberb%C3%BCrgermeister_in_Braunschweig) sind hier dokumentiert. Hierunter fallen umstrittene Privatisierungen, Flughafenausbau, Schlossparkvernichtung, und Errichtung von ECE-Schlossarkaden ...

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Kanalgeschichten oder die Verschiebung von Wahrheit (Teil 10)

Wieder einmal behauptet ein Sprecher der Stadtverwaltung in der Braunschweiger Zeitung vom 17. Juni 2006, die Braunschweiger Bürger hätten nie Kanalbaubeiträge gezahlt. Es geht um viel, womöglich noch mehr Geld, erst einmal um 112 Millionen, den "Erlös" aus der Privatisierung der Stadtentwässerung. Der steht denen zu, auf deren Kosten die Kanalanlagen erstellt wurden. Kam das Geld nun von den Gebührenzahlern oder wurden die Kanäle von der Stadt finanziert, kam es aus dem allgemeinen Haushalt?

Vorab eine Begriffsklärung: Das zur Zeit geltende kommunale Abgabengesetz unterscheidet mit § 7 Gebühren von Beiträgen. Sie unterscheiden sich nicht nach der Art der Erhebung, sondern nach ihrer Funktion.
- Benutzungsgebühren sollen die Betriebskosten von kommunalen Anlagen decken. Dazu gehören auch Pflege, Wartung und Reparaturen.
- Beiträge dienen "zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau" - wobei zum Ausbau alle Maßnahmen "an erstmals hergestellten Einrichtungen zählen, "die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen."

Haben die Nutzer Beiträge zur Erstellung der Kanäle bezahlt, gehört Ihnen also auch ein proportionaler Anteil der Kanäle - so die Schlussfolgerung. Nach Unterzeichnung der Privatisierungsverträge behauptete Oberbürgermeister Dr. Gert Hoffmann kategorisch (Braunschweiger Zeitung, 24. Dezember 2005): "In der Kernstadt gab es nie Kanalbaubeitragssatzungen." - Die Nutzer der Anlagen hätten dann satzungsgemäß nur Nutzungsgebühren gezahlt, aber keinen Beitrag zum Bau der Kanäle geleistet. Demgemäß müßten die Anlagen der Stadt gehören, denn wer sonst sollte sie bezahlt haben.

Mitglieder der Bürgerinitiative für den Erhalt des öffentlichen Eigentums überprüften die Behauptung des Oberbürgermeisters: seine Behauptung ist offensichtlich unwahr. Denn schon die erste rechtsgültige Satzung von 1888 verfügte die Bezahlung der Kanäle durch "Beiträge" der Nutzer.

Der Begriff "Beitrag" fasste zwar im Statut noch beide hier in Frage kommenden Abgabenarten im Sinne des geltenden Rechts, Beiträge und Benutzungsgebühren, aber § 8 des "Statut, die Entwässerung der Stadt Braunschweig betreffend" schafft Klarheit. Genehmigt vom Herzoglichen Staats-Ministerium am 8. März, wurde es auf den 14. März 1888 veröffentlicht und datiert.

Festgelegt werden im § 8 Absatz 1 mit der Bemessung des Anteils: "zwei Drittheile" - auch die Zweckbestimmung der jährlich von den Nutzern zu zahlenden Beiträge, denn bemessen sollen sie sich einmal nach den "in dem betreffenden Etatjahre erforderlichen Summen für Verzinsung und Amortisation des auf den Bau der städtischen Entwässerungscanäle verwendeten Anlagecapitals ...."

Damit ist das Statut von 1888 definitiv eine Beitragssatzung.

Weiter heißt es dann im Statut: "und für Unterhaltungs- und Erneuerungszwecke" - das Statut war also sowohl Beitragssatzung als auch Nutzungsgebührensatzung im Sinne des zur Zeit geltenden Rechts. Die Herstellungskosten teilte man statutsgemäß wie folgt: ein Drittel trug die Stadt, zwei Drittel die angeschlossenen Beitragszahler und hätte das Statut unverändert bis auf den heutigen Tag seine Gültigkeit behalten, dann könnten sich die Stadt und die Nutzer - Beitrags- und Gebührenzahler - die Beute aus der Privatisierung wie folgt untereinander aufteilen: ein Drittel bekäme die Stadt, zwei Drittel die Nutzer als Beitragszahler.

Mit dem Statut von 1888 konfrontiert, lässt Dr. Gert Hoffmann unbeirrt den Sprecher der städtischen Verwaltung gleichwohl in der Braunschweiger Zeitung vom 17 Juni dieses Jahres behaupten, "die hier einschlägigen Satzungen der Stadt hätten hierfür [die Erhebung von Kanalbaubeiträgen, K. E.] nie eine Rechtsgrundlage erhalten." Einschlägig war das Statut, das lässt sich leicht überprüfen - und zwar sowohl über die Verwaltungsberichte als auch über die Haushaltspläne der Stadt Braunschweig - und Rechtsgültigkeit erlangte es mit der Veröffentlichung am 14. März 1888.

"Relevant ist ohnehin nur ein Zeitraum von 80 Jahren, denn so lange ist die maximale Abschreibung." wird der Sprecher der Verwaltung in der Zeitung weiter zitiert. Gehen wir nun 80 Jahre zurück, sind wir im Jahr 1926. Das Statut war bis dahin keinesfalls außer Kraft gesetzt. Mit der Satzung Nr. 97 zur Änderung des Statuts Nr. 43 vom 14. März 1888 hatte aber gerade der für unsere Frage einschlägige § 8 des Statuts am 7. November 1923 eine entscheidende Veränderung erfahren. Wir zitieren:

"Der § 8 Abs. 1 des im Eingange erwähnten Statuts erhält folgende Fassung: Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge ist so zu bemessen, daß dadurch die in dem einzelnen Rechnungsjahre anschlagsmäßig erforderlichen Summen für Verzinsung und Tilgung des auf den Bau der städtischen Entwässerungskanäle verwendeten Anlagekapitals und für Unterhaltungs- und Erneuerungszwecke gedeckt werden."

Ab 1923 war der Bau der Kanäle also satzungsgemäß zu hundert Prozent beitragsfinanziert.

Das einschlägige Statut von 1888 mit der Satzungsänderung von 1923 blieb bis 1926 und weit darüber hinaus Rechtsgrundlage für die Erhebung der Entwässerungsbeiträge und -gebühren.

Es sei hier deutlich gesagt: Insbesondere Peter Rosenbaum ist er zu Dank verpflichtet, für diese freundliche Aufklärung der Sachlage, die er selbst nicht zu leisten vermochte. Es erstaunt daher, wenn der Oberbürgermeister der Stadt Braunschweig, Dr. Gert Hoffmann, mit dem ihm eigenen Charme seinen Sprecher dafür lediglich Hohn verbreiten lässt:

"Es macht deshalb auch wenig Sinn mit der Geschichtsforschung ins 19. Jahrhundert einzusteigen und wir raten deshalb auch dringend ab, die Suche nach entsprechenden Regelungen bis in die Jahrhunderte davor auszudehnen, erklärte der Sprecher der Stadtverwaltung."

Weitere Änderungen erfuhr das Statut von 1888
- mit dem 17. März 1954 - geändert wurde aber nur der § 7 des Statuts, nicht der für unsere Frage einschlägige § 8;
- mit dem 25. Februar 1959 - geändert wurden aber nur § 7 und § 18 des Statuts;
- mit dem 30. November 1960, - geändert wurde wiederum nur § 7 des Statuts von 1888, der für unsere Frage einschlägige § 8 behielt unverändert Rechtsgültigkeit;
- ....

(Fortsetzung folgt)

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