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Erlassenes Entgelt oder die Verschiebung von Zahlungspflichten der ECE (Teil 26)

Beim letzten Beitrag ging es um die vergleichsweise sehr niedrigen Entnahmegebühren für Grundwasser bei der "Wasserhaltung" von Baugruben, die ein Investor dem Land Niedersachsen schuldet. Hier geht es nun um vergleichsweise sehr viel höhere Abgaben, wie sie ein Investor für die Nutzung kommunaler Entwässerungsanlagen der Kommune schuldig ist. Festgelegt werden solche Abgaben in der Regel in der städtischen Abwassersatzung.

Als Erwiderung auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde, welche die Bürgerin aufgrund einer im ersten Anlauf sehr mangelhaften ausgefallenen Antwort von Stadtbaurat Zwafelink in Sachen Grundwasserabsenkung im ehemaligen Schlosspark in die Wege leitete, meinte der 1. Stadtrat Lehmann in einem zweiten Anlauf unter anderem, dass es sich "bei der Festlegung der Höhe des privatwirtschaftlichen Entgeltes", dass der Bauherr zu leisten habe, "nicht um eine Angelegenheit des Rates der Stadt, sondern um ein Geschäft der laufenden Verwaltung" handele.

Geschäfte der laufenden Verwaltung würden aber in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters fallen. "In die Rechte des Rates wurde daher nicht eingegriffen." - meint Lehmann.

Das ist wohl eher falsch, denn die niedersächsische Gemeindeordnung macht diesbezüglich keinen Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen Gebühren und privatrechtlichen Entgelten. So fällt gemäß § 40, Abs. 1, 7 NGO in den Zuständigkeitsbereich des Rates: "die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte." Aber selbst im eigenen Kommentar zu den Zuständigkeiten des Rates (in: Thieme, 1997) sind Dr. Gert Hoffmann die speziellen, konkreten Zuständigkeiten dieses ihm übergeordneten Organs keiner besonderen Erläuterung wert - kein Wunder dass er sie nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis geflissentlich übersieht und für seinen Zuständigkeitsbereich vereinnahmt wissen möchte.

Zwar ist es selbstverständlich, dass der Rat nicht über jeden konkreten Einzelfall entscheidet, weder über den einzelnen Gebührenfall noch über den Einzelfall einer Entgeltzahlung; und für Entgelte gilt sicher auch, was Wefelmeier (Kommentar Kommunalverfassungsrecht) über Beiträge sagt: "Geschäfte der laufenden Verwaltung sind nach der Rechtssprechung z. B. die Erhebung von Beiträgen" - aber das eben nur, soweit es um konkrete Gebührenerhebungen , soweit es um einen Einzelfall geht. Das ist in der Tat regelmäßig ein Geschäft der laufenden Verwaltung und fällt somit in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters.

Der Rat ist aber zuständig für die Festlegung der jeweiligen Bemessungsgrundlage, im Rahmen dessen die konkrete einzelne Bemessung zu erfolgen hat. So beschreibt Blum (Kommentar Kommunalverfassungsrecht) unterscheidend den Zuständigkeitsbereich des Rates als die "abstrakt-generellen Anordnungen,
- das eine Abgabe an die Gemeinde zu entrichten (oder nicht zu entrichten) ist und
- in welcher Höhe oder nach welchem Schlüssel sie zu entrichten ist."

Der Rat wäre also zuständig für den abstrakt-generellen Schlüssel, nach dem die Verwaltung das privatrechtliche Entgelt zu bemessen hat. Neben Niederschlagswasser und Schmutzwasser ist auch Grundwasser explizit als Gegenstand der Stadtentwässerung in die städtische Abgabensatzung von Braunschweig aufgeführt, auch wenn der Rat keinen Bemessungsschlüssel für die Höhe der Abgabe festgelegt hat, wie es eigentlich hätte sein sollen und sein können.

Das ist hier aber auch nur sekundär von Belang. Viel wichtiger ist die Erfüllung der Anforderung, dass auch die Bemessung privatrechtlicher Entgelte streng nach den Maßgaben und Grundsätzen der kommunalen Abgabengesetze zu erfolgen hat.

So hält Rosenzweig (Kommentar zum NKAG) für die Bemessung eines privatrechtlichen Entgeltes nachdrücklich fest, dass "der Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie" zustehen. "Sie ist also an die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Kostendeckung, der Gleichbehandlung und der Äquivalenz gebunden." so Rosenzweig weiter.

Die Entwässerung des Schlossparkgrundstücks für die ECE-Baumaßnahme habe der Stadtentwässerung kaum merkliche Zusatzkosten bereitet, argumentierte Stadtbaurat Zwafelink in einem dritten Anlauf auf eine Anfrage der Grünen Ratsfraktion. Deswegen sei es im Sinne des Kostendeckungsprinzips auch rechtens, wenn man der ECE auch kaum Kosten dafür in Rechnung stellte. Aber wie Rosenzweig im Kommentar klarstellt, ist eine solche Berechnung der einzelnen Zahlungspflicht nach dem Kostendeckungsprinzip rechtswidrig, für den Einzellfall ist das Deckungsprinzip keine Berechnungsgrundlage. "Das Kostendeckungsprinzip ist bezogen auf das gesamte Gebührenaufkommen und nicht auf das individuelle Verhältnis von Leistung zur Gebühr des einzelnen Gebührenschuldners." - so Rosenzweig.

Für den Einzelfall gilt anderes, wie Lichtenfeld ausführt (in Driehaus, Kommunalabgabenrecht):
"Aus § 5 ... folgt, dass die Gebühr grundsätzlich leistungsbezogen sein muss, d.h. sie muss nicht nach dem Maß der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden, denn dies würde eine praktikable Gebührenbemessung unmöglich machen ..." und weiter: "Da das NKAG eine prinzipiell leistungsproportionale Gebührenbemessung vorschreibt, kommt eine Bemessung, die sich ausschließlich oder in erster Linie an den im Einzelfall verursachten Kosten orientiert, nicht in Betracht."

Gleiches muss entsprechend auch für privatrechtliche Entgelte gelten. Weiter Lichtenfeld: "Der Gleichheitssatz, der im Verhältnis der Gebührenschuldner untereinander gewahrt sein muss, verlangt, dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren zu erheben sind."

Wie Stadtbaurat Zwafelink weiter sagte, betrage bei mengenmäßiger Erfassung und Bemessung, die nach Niedersächsischem Wassergesetz für den Fall "Schloss-Arkaden" zwingend vorgeschrieben wäre, 0.91 € pro Kubikmeter.

Halten wir uns mangels der zwingend vorgeschriebenen Messresultate an die Prognosen des GEOlogik Gutachtens an, dann hätten wir mit einem Aufkommen für die Zeit, in der die Baugrube nicht komplett abgedichtet war, sondern nur durch "teildurchlässige Basisabdichtung" gesichert war, mit Größenordnungen zwischen 200 und 400 Litern pro Sekunde an nachdrängendem Grundwasser zu rechnen, welches abzupumpen wäre.

Entsprechend berechneten wir 518.400 bis 1.0336.800 Kubikmeter für einen 30-tägigen Monat. Wir erinnern noch einmal: die Probleme waren größer als erwartet und über Monate gelang es nicht, die Baugrube abzudichten. Entsprechend der Prognose von GEOlogik wären zwischen 471.744,- und 943.488,- € pro Monat an Entwässerungsgeld angefallen, aber es wurde überhaupt nicht gemessen: ECE zahlte lediglich eine Pauschale von 22.000,- € und das ist weniger, als bei einer angemessenen Entgelterhebung vorraussichtlich für einen einzigen Tag angefallen wäre. (Bei überschlägig zwischen 17.280 und 34.560 qm pro Tag fielen zwischen 15.724,80 und 31.449,60 € an, was gemittelt 23.587,20 € ergäbe)

Das das Summen sind, die nicht ausser Verhältnismäßigkeit liegen und anderen, weniger begünstigten Investoren als der ECE durchaus abverlangt werden, zeigt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg. Die Gerichte sahen es in dem Fall als rechtmäßig und auch nicht unverhältnismäßig an, wenn ein Investor für die Grundwasserentnahme und Einleitung in eine kommunale Entwässerungsanlage eine Summe von mehr als 100.000,- € im Rahmen einer Baumaßnahme bezahlen musste.

Dabei ging es im entschiedenen Fall um eine Baugrube für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage in einer westlich gelegenen Nachbarstadt von Braunschweig. (Urteil des OVG Lüneburg)

Im Fall der Schloss-Arkaden Braunschweig geht es um eine Baumaßnahme für 150 Einzelhandelsgeschäfte, 1200 Parkplätze, Bibliotheken, Restaurants, ... !!!

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