BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig
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- Veröffentlicht: Montag, 19. Mai 2014 08:18
- Geschrieben von Maximilian Gehr, Beratungsstelle Braunschweig
Verbraucherzentrale rät: Unberechtigte Entgelte zurückfordern
Braunschweig, 14.05.2014. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit den Urteilen vom 13.05.2014 entschieden, dass AGB-Klauseln, die Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen erhalten, unwirksam sind. Kreditinstitute kassieren für die Gewährung eines Konsumentenkredites bis zu 3,5 Prozent des Nettodarlehensbetrages. Der BGH hat festgestellt, dass die Bearbeitung des Darlehnsvertrages und der vorbereitenden Tätigkeiten keine gesonderte Leistung für den Kunden darstellt und deshalb kein zusätzliches Entgelt verlangt werden darf. Darlehensnehmer haben jetzt das Recht, die Rückerstattung dieser bereits gezahlten Extra-Gebühren einzufordern.
Musterbrief herunterladen und Geld zurückfordern
Verbraucher, die Bearbeitungsgebühren zahlen mussten, können sich an ihr Geldinstitut wenden und den gezahlten Betrag unter Hinweis auf die oben erwähnten Gerichtsurteile zurück fordern. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet hierfür auf ihrer Internetseite unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/musterbriefe-finanzen-versicherungen einen Musterbrief an (50 Cent). Neben einer Erstattung des Bearbeitungsentgelts stehen auch Zinsen auf diesen Betrag zu. „Verbraucher können von ihrem Kreditinstitut eine neue Zinsabrechnung verlangen“, rät Maximilian Gehr, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Achtung, Verjährung beachten!
Auch bei Kreditbearbeitungsentgelten gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher hiervon Kenntnis hatte. Damit können auf jeden Fall für alle Verträge, die im Jahr 2011 abgeschlossen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2014 Erstattungsforderungen geltend gemacht werden. Die Frage der Verjährung bei älteren Darlehensverträgen ist rechtlich noch umstritten. Finanzexperte Gehr empfiehlt, auch bei schon älteren Verträgen den Rückforderungsanspruch umgehend geltend zu machen.