23./26.03.06 Von protzigen Presseerklärungen oder die Verschiebung von Wahrheit (Teil 4)
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- Veröffentlicht: Donnerstag, 23. März 2006 01:00
- Geschrieben von Karl Fr. Eckhardt
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 bekam die Rechtsanwaltskanzlei Beiten Burkhardt in Frankfurt Nachricht von der niedersächsischen Kommunalaufsicht über den Sachstand der überprüfung der Privatisierung der Stadtentwässerung von Braunschweig. Mit einer Presseerklärung vom 10. Januar 2006 vermeldete die Anwaltskanzlei Beiten Burkhardt als "juristische Begleitung" den abschließenden Erfolg dieses Privatisierungsprojektes.
Wie konstitutiv für jedes Geschäft, gibt es auch hier ein doppelseitiges Geben und Nehmen. Gemäß Presseerklärung geht es
- auf der einen Seite für den internationalen Konzern Veolia um "den Erwerb von 100 Prozent der Geschäftsanteile an der neu gegründeten Stadtentwässerung Braunschweig GmbH".
- auf der anderen Seite erhält die Stadt Braunschweig: "im Gegenzug einen Haushaltszufluss in Höhe von rund 238 Millionen Euro" - so die Pressemitteilung.
Für die Interessen der Stadt Braunschweig sorgt die Anwaltskanzlei Beiten Burkhardt, für die von Veolia die Kanzlei Freshfields, Bruckhaus, Deringer.
Aus dem Schreiben der kommunalen Aufsichtbehörde geht hervor, dass die Kanzlei Freshfields Bruckhaus die Interessen Ihrer Mandantin Veolia in diesem Geschäft erfolgreich vertreten hat. Im Schreiben vom 22.12.2005 heißt es eindeutig und unmißverständlich: .... "genehmige ich gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsischer Gemeindeordnung (NGO) die vollständige Veräußerung sämtlicher Anteile der städtischen Eigengesellschaft Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (StEB) an die Veolia Deutschland GmbH."
Ebenso unzweifelhaft geht aus dem Schreiben der kommunalen Aufsichtsbehörde hervor, dass die Kanzlei Beiten Burkhardt die erklärten Interessen ihrer Mandantin, der Stadt Braunschweig, bisher noch nicht erfolgreich vertreten konnte: "Wie telefonisch besprochen, muss ich ausführlich darauf hinweisen, dass ich die kommunalaufsichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Vereinnahmung der Veräußerungserlöse im allgemeinen Haushalt noch nicht abschließen konnte" - dies, weil die Mandantin von Beiten Burkhardt, die Stadt Braunschweig, "bisher noch nicht alle Unterlagen vorlegen" konnte, wie es in der kommunalaufsichtlichen Mitteilung heißt.
Äußerst bedenklich und einer juristischen Würdigung bedürftig scheint nun die Tatsache, dass die Kanzlei Beiten Burkhradt in ihrer Presseerklärung vom 10.01.2006 behauptet, die Privatisierung der Stadtentwässerung sei "zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden", obwohl gerade Beiten Burkhardt es nicht vermochte, die Interessen der Stadt Braunschweig durchzusetzen, die laut gleicher Presseerklärung in einem "Haushaltszufluss in Höhe von rund 238 Millionen Euro" bestehen. Denn das Geschäft ist bisher ein einseitiges: die Kanzlei Freshfields Bruckhaus konnte die Interessen von Veolia durchsetzen, nicht jedoch Beiten Burkhardt die Interessen Braunschweigs.
Ratsvorlagen können belegen, dass von Seiten der Stadt davon ausgegangen wird, dass nicht mehr als 115 Millionen Euro aus dem Geschäft dem Haushalt zugeführt werden können, ein Betrag, der inzwischen aufgrund von Unregelmäßigkeit bei der Gebührenerhebung in der Vergangenheit um einige weitere Millionen gesenkt werden musste. Wenn Beiten Burkhardt über eine öffentliche Presseerklärung den in der Regel verarmten Kommunen verkündet, die Kanzlei habe es vermocht, mittels einer Privatisierung der Stadtentwässerung dem Haushalt von Braunschweig rund 238 Millionen Euro zuzuführen, dann handelt es sich damit mindestens um eine rhetorisch-propagandistische übertreibung und Aufblähung des bei einem erfolgreichen Abschluss tatsächlich zu erhoffenden Haushaltszuflusses um mehr als das doppelte.
Damit verschiebt sich der informative Anspruch einer Presseerklärung zu einer für Anwaltskanzleien unerlaubten Werbemassnahme. Insoweit die Privatisierung aber eben noch nicht "zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wurde" - wobei gerade Beiten Burkhardt bisher versagt hat, mit dem erwünschten Haushaltszufluss die Interessen ihrer Mandantin erfolgreich zu vertreten, handelt es sich gar um eine Vortäuschung falscher Tatsachen, mit Sicherheit eine vorsätzliche Vortäuschung, da das Schreiben der Kommunalaufsicht ja direkt an Beiten Burkhardt in Frankfurt gerichtet war, wobei es dann einer informationshungrigen Öffentlichkeit mehrere Monate lang vorenthalten wurde.
Ins Land der Schildbürger fühlen wir uns versetzt, wenn nun Dr. Gert Hoffmann und die Stadt Braunschweig sich verunglimpft und beleidigt fühlen, weil ein Braunschweiger Bürger einmal fälschlich behauptet habe, der Verkauf der Anteile der Stadtentwässerung sei noch nicht genehmigt - zu einem Zeitpunkt, zu dem er über den genauen Inhalt der Schrift der Aufsichtbehörde noch nicht informiert sein konnte, weil Beiten Burkhardt und Stadt Braunschweig sie noch nicht freigegeben hatten.
Denn es geht damit um eine Behauptung, die unterstellt, dass Veolia und Freshfields Bruckhaus versagt haben, ihre Interessen durchzusetzen; Beiten Burkhardt und die Stadt Braunschweig, die ja tatsächlich in der erfolgreichen Durchsetzung ihrer erklärten Interessen bisher versagt haben, sind durch die strittige Behauptung in ihrem Anliegen und ihrem Versagen, es durchzusetzen, gar nicht betroffen.
Wenn also irgendeine Partei des Handels Grund zu einer Unterlassungsklage haben könnte, weil sie sich durch die Behauptung des Braunschweiger Bürgers, der Verkauf sei noch nicht genehmigt, angeblich beleidigt fühlt, dann kann diese Klage doch nur von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus kommen, die für ihre Mandantin Veolia die Früchte des Handels wie gewünscht einfahren konnte, ganz im Gegensatz zur Stadt Braunschweig.
P.S. (26.03.)
Einigen schien das oben Gemeinte schwer verständlich. Zur weiteren Erläuterung:
Der von der Kanzlei Beiten Burkhardt für die Stadt Braunschweig und Dr. Gert Hoffmann ausgearbeitete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stützt sich auf § 1004 BGB. In diesem Paragraphen heißt es: "Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. " (Meine Hervorhebungen)
Eigentümer der Stadtentwässerung ist aber nach Genehmigung und Vertragsunterzeichnung die Firma Veolia und nicht die Stadt Braunschweig mit ihrem Repräsentanten Dr. Gert Hoffmann. Gegen ein Bestreiten rechtmäßiger Eigentümerschaft sollte nach § 1004 der Eigentümer vorgehen können, nicht irgend jemand anderes.
Ein Leitsatz aus einem BGH-Urteil vom 24. Oktober 2005 (II ZR 329/03) verweist auf eine solche rechtmäßige Klagebefugnis von Eigentümern, deren Eigentümerschaft bestritten wird. "Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern gegenüber Dritten, er sei Eigentümer einer Sache, kann sich der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage gemäß § 1004 wehren."
Die hier in ihrem Eigentum betroffene Firma Veolia wäre demnach gemäß § 1004 befugt, eine Unterlassungsklage vor Gericht zu bringen, wenn jemand behauptet, ihr rechtmäßiges Eigentum sei nicht ihr rechtmäßiges Eigentum. Dr. Gert Hoffmann hätte das in jedem Fall auch für die Stadt Braunschweig einklagen können, solange die Stadtentwässerung in städtischem Eigentum war.
Dagegen haben Dr. Gert Hoffmann und die Kanzlei Beiten Burkhardt sich selbst mehrfach pauschal fälschlich berühmt, 238 Mio Euro abschließend im Haushalt der Stadt vereinnahmt zu haben. Das ist zwar nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung, setzt aber Maßstäbe in dieser Auseinandersetzung.
Das Urteil wird wie die Begründung mit Spannung erwartet.