Verbrauchertipp - Umtausch und Kennzeichnung reduzierter Ware
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- Veröffentlicht: Montag, 08. Januar 2018 15:14
- Geschrieben von Irina Prosenok, Verbraucherzentrale
Pressemitteilung"
Gut zu wissen
Kaum ist der Weihnachtstrubel vorbei, werben viele Geschäfte mit Rabatten und Sonderangeboten. Besonders Winterkleidung ist jetzt günstig zu haben. Doch wie sieht es mit Umtausch und Reklamation von reduzierter Ware aus? Und sind Preisauszeichnungen und Rabatthinweise an der Ware bindend? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, welche Rechte Kunden haben.
Grundsätzlich gilt: Reduzierte Ware heißt nicht reduzierte Rechte. „Ist ein Artikel mangelhaft, hat der Kunde einen Anspruch auf Ersatz – auch wenn ihm beim Kauf ein Rabatt gewährt wurde“, erklärt Irina Prosenok, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Hier greift die gesetzliche Gewährleistung. Ist also beispielsweise der Reißverschluss der neu erworbenen Winterjacke kaputt, kann der Kunde wählen, ob der Defekt repariert oder die Jacke ausgetauscht wird.
Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Produkt nicht gefällt oder ein Kleidungsstück nicht passt. „Ein allgemeines Recht auf Umtausch gibt es nicht, der Kaufvertrag ist bindend“, so Prosenok. Hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen. Denn: Viele Kaufhäuser gewähren ihren Kunden aus Kulanz ein Umtauschrecht. Ein entsprechender Hinweis findet sich meist auf dem Kassenbon. „Da dies eine freiwillige Leistung ist, kann der Händler die Bedingungen selbst festlegen und reduzierte Ware davon ausschließen“, erklärt Prosenok. Allerdings müsse dies dann auch deutlich gekennzeichnet sein. Im Zweifelsfall sollten Kunden vor dem Kauf klären, ob und zu welchen Voraussetzungen ein Umtausch möglich ist.
Preisauszeichnung an der Ware
Missverständnisse können auch entstehen, wenn am Regal oder auf dem Preisschild ein Rabatt beworben, an der Kasse jedoch nicht abgezogen wird. Hier bleibt Kunden jedoch nur die Möglichkeit, sich gegen den Kauf zu entscheiden – auf den ausgezeichneten Preis bestehen, können sie nicht. „Preisschilder sind rechtlich gesehen nur eine Einladung, ein Kaufangebot abzugeben“, erklärt Prosenok. Es gilt letztlich der an der Kasse verlangte Preis.