Gerichtsverfahren Abwassergebühren Teil I: Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg findet am 24. September in Braunschweig statt

Für die nicht rechtskundigen Beteiligten überraschend, findet die Berufungsverhandlung des Lüneburger Oberverwaltungsgerichts um Abwassergebühren in Braunschweig statt.

Am 24. September um 10:30 Uhr, Eiermarkt 4-5, 1. OG,

zwei Tage nach der Bundestagswahl und viereinhalb Stunden vor der gleichentags angesetzten Ratssitzung, wird das mündliche Berufungsverfahren des nun schon gut acht Jahre dauernden Gerichtsprozesse um Abwassergebühren der Stadt Braunschweig in der Stadt selbst verhandelt. Das Lüneburger Oberverwaltungsgericht wird sie im großen Sitzungssaal des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie durchführen.

Ein Versuch, sich in dieser Sache kundig zu machen, ergab, dass § 102 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einräumt: "Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist." Der Begriff der Sachdienlichkeit kann sich auch auf rein organisatorische Aspekte beziehen: "Es genügt, wenn die auswärtige Sitzung zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens beitragen wird, etwa, weil ein Augenschein vor Ort vorzunehmen ist oder der auswärtige Sitzungsort für die Mehrzahl der Beteiligten oder Zeugen günstiger liegt" (Michael Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, Rn 66).

Das Bundesverwaltungsgericht hält seine Gerichtsverhandlungen aber auch oft aus "Höflichkeit" in den einzelnen Bundesländern ab und Verfahren, an denen ein amtierender Bundespräsident auf die eine oder andere Weise beteiligt ist, finden bei diesem statt und nicht am Gerichtssitz: Damit der Präsident nicht zum Gericht muss, kommt das Gericht zum Präsidenten. - Grundsätzlich liegt die Wahl des Sitzungsortes im Ermessen des Gerichts.

Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Behörden vor Ort im Fall eines Außenter­mins zur Amtshilfe: "Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe." Gegenstand der Rechts- und Amtshilfe kann auch in der "Bereitstellung von Personal, Hilfsmittel und Räumen" (Hartmut Bauer in Dreier, GG, Rn 14) bestehen. Dabei herrscht zwischen ersuchter und ersuchender Behörde ein gleichgeordnetes Rechtsverhältnis: "auch Ober- und Mittelbehörden sind unteren Behörden gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet" (Bauer, Rn 17). Nicht in ein "konkretes Amtshilferechtsverhältnis einbezogen sind dagegen außenstehende Dritte wie unbeteiligte Behörden und Bürger" (Bauer, Rn. 17). Demnach wurde der Sitzungssaal am Eiermarkt von der beteiligten Stadt nach derem freien Ermessen für geeignet befunden und dem Gericht zur Verfügung gestellt.

(Ein Abriss über den Gegenstand des Verfahrens und die kontroverse Problemlage soll hier im Braunschweig-Spiegel in Kürze folgen)