Erfolgreiche Klage gegen innogy: Keine Werbeanrufe ohne Einwilligung

"Pressemitteilung"

Ungewollter Anbieterwechsel nach Telefonwerbung – Marktwächter Energie für Niedersachsen erzielt Unterlassungsverpflichtung

Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Kunden sind in Deutschland verboten. Dennoch versuchen Energieversorger immer wieder, per Telefon Neukunden zu gewinnen. Oft werden hohe Einsparungen versprochen und beiläufig persönliche Daten abgefragt – kurze Zeit später flat-tert ein neuer Energievertrag ins Haus. Der Marktwächter Energie für Nieder-sachen hat gegen diese Praxis der innogy SE geklagt und jetzt ein Versäum-nisurteil erwirkt: Das Gericht verbietet innogy, Verbraucher zu Werbezwecken anzurufen, wenn sie dies vorab nicht ausdrücklich erlaubt haben.
Mehrere Verbraucher aus der Region Hannover hatten sich an den Marktwächter Energie für Niedersachsen gewandt. Nach ungewollten Werbeanrufen der Firma MDV Mitteldeutsche Verwaltungsgesellschaft Limited hatten sie Energieverträge der innogy SE erhalten – obwohl sie sicher waren, dem Wechsel nie zugestimmt zu ha-ben. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat gegen das Unternehmen geklagt und ein Versäumnisurteilt erwirkt: innogy darf ohne zuvor ausdrücklich erteilte Er-laubnis keine Verbraucher anrufen oder von Vermittlern anrufen lassen. Das Unter-nehmen hatte es zunächst abgelehnt, eine Unterlassungserklärung zu unterschrei-ben, war dem anschließenden Gerichtstermin dann aber ferngeblieben.

„Für uns ist das Urteil ein wichtiger Schritt gegen untergeschobene Verträge“, erklärt Tiana Preuschoff, Energierechtsexpertin im Projekt Marktwächter Energie der Ver-braucherzentrale Niedersachsen. Die von vielen Energieanbietern gelebte Praxis sei in zweifacher Hinsicht unseriös: „Werbeanrufe sind in Deutschland verboten, wenn der Kunde vorher nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Und ein Wechsel des Energie-lieferanten darf natürlich nur veranlasst werden, wenn der Kunde damit einverstan-den ist“, so Preuschoff.
Nach Einschätzung des niedersächsischen Marktwächters hatten die Verbraucher in den vorliegenden Fällen Werbeanrufen der innogy SE nie zugestimmt. Das Unter-nehmen hatte hingegen auf ein Gewinnspiel verwiesen, bei dem angeblich eine Ein-willigung abgegeben wurde. „Uns liegen eidesstattliche Erklärungen vor, dass die Verbraucher an dem besagten Gewinnspiel gar nicht teilgenommen haben“, sagt Preuschoff. „Und selbst wenn, halten wir die Werbeeinwilligung für unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird.“ Es müsste klar werden, wel-che Produkte welcher Unternehmen sie konkret umfasst – und das sei nicht der Fall.
Informationen zum Schutz vor ungewolltem Anbieterwechsel unter: www.marktwaechter-energie.de/untergeschobene-vertraege/