Liebe Leser und Leserinnen des b-s! Der b-s hat ab 1. Mai 2019 unter braunschweig-spiegel.de einen neuen Auftritt. Unter archiv.braunschweig-spiegel.de erreichen Sie den b-s von 2008 bis April-2019 in seiner letztmaligen Form, incl. funktionsfähiger interner Beitragslinks, als historisches Dokument.

Die Suchfunktion der Archivfassung ist NICHT mehr aktiv. Sie finden die Beiträge der Jahre 2005 bis 2019 jedoch über https://www.braunschweig-spiegel.de
Die Menüstruktur der Archiv-Fassung ging dabei jedoch komplett verloren.

Die Veränderungen die in der Amtszeit von Ex-OB Dr. Gert Hoffmann stattfanden (https://de.wikipedia.org/wiki/Gert_Hoffmann#Oberb%C3%BCrgermeister_in_Braunschweig) sind hier dokumentiert. Hierunter fallen umstrittene Privatisierungen, Flughafenausbau, Schlossparkvernichtung, und Errichtung von ECE-Schlossarkaden ...

Chronologisch beginnt der b-s hier: http://archiv.braunschweig-spiegel.de/index.php/diese-zeitung-seit-2005


Gut zu wissen – Verbrauchertipp - Käuferrechte

"Pressemitteilung"

Käuferrechte: Zeitschriften im Laden durchblättern und Lebensmittel schon mal probieren?

Der Kauf im Laden bietet gegenüber dem Internet einen großen Vorteil: Kunden können sich direkt ein Bild von der Ware machen, ihre Beschaffenheit und Qualität prüfen. Aber wo sind die Grenzen? Dürfen sie Zeitschriften in Ruhe durchblättern, Verpackungen öffnen und Ware probieren? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, welche Rechte und Pflichten Kunden haben.

Das Zeitschriftenregal im Supermarkt oder Bahnhofsshop verlockt dazu, einen Blick in die aktuellen Ausgaben zu werfen. Ist etwas Interessantes dabei, wird schnell mal ein Artikel gelesen – aber verpflichtet das bereits zum Kauf? „Der Kunde darf eine Zeitschrift durchblättern, um zu entscheiden, ob er sie kaufen möchte“, erklärt Irina Prosenok, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Daran ändert auch ein Schild ‚Das Durchblättern verpflichtet zum Kauf‘ nichts.“ Solche Geschäftsbedingungen sind unwirksam. „Allerdings hat der Händler Hausrecht. Er darf Leseratten aus dem Laden verweisen“, so Prosenok.

Auch beim Öffnen von Verpackungen hat der Kunde gute Karten: Um Ware in Augenschein zu nehmen, darf er Verpackungen öffnen – so lange er dies sorgfältig tut. Andernfalls kann der Verkäufer Schadensersatz bis zur Höhe des Kaufpreises fordern. Wichtig: Aus hygienischen Gründen besteht bei Lebensmitteln nicht das Recht, Umverpackungen zu öffnen. Das Anfassen von loser Ware ist hingegen erlaubt, etwa um zu prüfen, ob eine Tomate reif ist. Auch das Riechen am Shampoo ist zulässig, sofern kein Siegel gebrochen wird.

Anders sieht es beim Naschen aus: Eine Aprikose zu probieren oder dem Kind einen Keks aus der Verpackung zu geben, ist nicht in Ordnung und verpflichtet zum Kauf. „In der Regel wird der Verbraucher die Ware jedoch ohnehin kaufen wollen, so dass er dieses Risiko beruhigt eingehen kann“, sagt Prosenok.


Additional information

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.