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Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt

 


 

Beratungsangebot in Braunschweig:
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/braunschweig

Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt - Tipps zu Kauf und Reklamation

Braunschweig, 02.12.2015. Ob Socken mit Comicmotiv, unnütze Küchenmaschinen oder das falsche Smartphone: Nicht immer trifft man beim Weihnachtsgeschenk die richtige Wahl. Wie man Enttäuschung unterm Weihnachtsbaum und Ärgernisse beim Umtausch vermeiden kann, verrät Mona M. Semmler von der Verbraucherzentrale in Braunschweig.

• Es gibt kein generelles Recht auf Umtausch. Gekaufte Ware ohne Mängel muss vom Händler nicht zurückgenommen werden. Ist man unsicher, ob die Farbe des Pullis oder das Schmuckstück dem Beschenkten auch gefallen werden, sollte unbedingt auf dem Kaufbeleg vermerkt werden, dass die Ware umgetauscht werden kann. Aber Vorsicht: Umtausch heißt nicht unbedingt Geld gegen Ware zurück, sondern der Händler kann auch einen Gutschein ausstellen oder nur direkt gegen neue Ware umtauschen. Um ganz sicher zu gehen, sollte man sich unbedingt die Geldrückgabe auf dem Kaufbeleg bestätigen lassen.

• Akzeptiert der Verbraucher einen Gutschein, so sollte dieser mindestens ein Jahr oder sogar unbefristet gültig sein. Achtung: Gutscheine verjähren nach drei Jahren.

• Bei Käufen im Internet, am Telefon oder Katalog kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen den
Vertrag widerrufen und die Ware zurückschicken.

• Bei einem Mangel hat der Kunde gesetzliche Ansprüche. Ein Mangel ist beispielsweise die abgeplatzte Spielzeugfarbe oder ein defektes Smartphonedisplay. Der Käufer kann vom Händler zunächst verlangen, das gleiche Produkt noch einmal zu liefern oder es zu reparieren, und zwar
kostenlos für den Verbraucher, stellt Mona M. Semmler klar. Erst wenn die Ersatzlieferung ebenfalls fehlerhaft ist oder die Reparatur zweimal
fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis reduzieren oder vom Vertrag zurücktreten. Diese Sachmängelhaftung des Händlers besteht für 24 Monate
nach Übergabe der Ware. Innerhalb der ersten sechs Monate wird vermutet, dass das Produkt bereits beim Kauf fehlerhaft war.

• Der Kaufbeleg sollte sorgfältig aufbewahrt werden.

• Eine Garantie, die meist vom Hersteller gegeben wird, ist eine freiwillige Zusatzleistung über die gesetzliche Mangelhaftung hinaus. Die genauen
Kriterien für eine gewährte Garantie sollten sich Verbraucher und Verbraucherinnen erklären lassen, bevor diese eine Kaufentscheidung
beeinflussen.

• Die Bedingungen der Herstellung spielen für viele Menschen heute auch eine Rolle. Menschenwürdige Arbeitsverhältnisse, keine Kinderarbeit, z. B. bei der Spielzeug- oder Teppichherstellung können von den Geschenkeeinkäufern erfragt werden.

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