Fitnessstudios – Vertragsfallen vermeiden Verbraucherzentrale gibt Tipps

Fitnessstudios – Vertragsfallen vermeiden Verbraucherzentrale gibt Tipps

* Vor Vertragsschluss den Fitnessvertrag und das Kleingedruckte prüfen

* Vor Ort vereinbarte Verträge können nicht widerrufen werden

* Außerordentliche Kündigungen sind in Ausnahmefällen möglich

Braunschweig, 09.01.2019 - Regelmäßig im Januar boomen wieder die Neuan-meldungen für die Fitnessstudios. Ein Vertrag ist schnell unterschrieben, der Ausstieg dagegen umso schwieriger. Viele Studiobetreiber versuchen, Hobby-Sportler mit langen Mindestlaufzeiten, automatischen Verlängerungen von Laufzeiten oder ungünstigen Kündigungsfristen dauerhaft an sich zu binden.

Studios locken häufig mit attraktiven Preisen, wenn die Fitness-Fans langfristige Ver-träge abschließen. Doch was, wenn die Öffnungszeiten gekürzt werden, ein Umzug ansteht oder sich das Leistungsangebot massiv ändert? „Wer vorzeitig aussteigen will, muss dabei einige Hürden überwinden“, sagt Mona Maria Semmler, Rechtsex-pertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Hobby-Sportler sollten deshalb nicht überstürzt einen Vertrag unterschreiben und sich die Vereinbarungen und das Klein-gedruckte am besten in Ruhe zu Hause durchlesen. „Wer vor Ort gleich unter-schreibt, kann die Vereinbarung nicht widerrufen. Bei Verträgen mit Fitnessstudios gilt: Vertrag ist Vertrag“, warnt die Rechtsexpertin.

Verträge im Fitnessstudio können für unterschiedliche Laufzeiten abgeschlossen werden. Die meisten Verträge haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich oft automatisch – maximal ein Jahr ist erlaubt. Fitness-Fans sollten deshalb rechtzeitig kündigen – die allgemeine Kündigungsfrist darf höchstens drei Monate zum Vertragsende betragen. Grundsätz-lich gilt: Eine Kündigung vor Ablauf der Grundlaufzeit ist nur bei Vorliegen eines wich-tigen Grundes möglich. „Wer ernsthaft krank wird und ein ärztliches Attest vorweist, kann außerordentlich kündigen. Auch grundlegende Änderungen im Angebot sind ein Kündigungsgrund“, erklärt Semmler. Schwieriger wird es bei einem Wohnortwechsel. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 entschieden, dass dies grundsätzlich kein wichtiger Grund ist für eine außerordentliche Kündigung. Hier können Hobby-Sportler nur auf die Kulanz des Fitnessstudio-Betreibers setzen.