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Verwaltungsgericht Braunschweig weist Beschränkungen der Stadt Peine für Erzieherinnen-Demo zurück

Heute hat das Verwaltungsgericht Braunschweig einer Klage von ver.di gegen Auflagen der Stadt Peine für eine ver.di-Demonstration stattgegeben.

Im Mai 2015 führte die Gewerkschaft ver.di in Peine im Rahmen eines Streiks der Erzieherinnen eine Demonstration durch. Dazu verfügte die Stadt Peine, dass “zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit“ bei bis zu 250 Teilnehmern 10 Ordner zu stellen seien. Diese sollten u.a. „darauf hinwirken, dass „unfriedliche Teilnehmende isoliert werden“, dass der Demonstrationszug in „geschlossener Marschformation“ erfolgt und sollten als „Flankenschutz“ eingesetzt werden. (In einer Beschränkung vom April 2015 hatte die Stadt Peine sogar pro 20 Erzieherinnen einen Ordner verlangt!)

Gegen diese restriktiven Vorgaben setzte sich der ver.di-Bezirk Süd-Ost-Niedersachsen zur Wehr und reichte durch die Göttinger Rechtsanwaltskanzlei Hentschel Klage ein.

Beantragt wurde, dass gerichtlich festgestellt werde, dass der „Beschränkungsbescheid“ der Stadt Peine in Bezug auf die Ordnerauflagen rechtswidrig sei und die Klägerin ver.di „in ihren Grundrechten aus Artikel 8 und Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verletzt habe.“

Dieser Klage auf Feststellung hat das Braunschweiger Verwaltungsgericht heute nach mündlicher Verhandlung stattgegeben.

Der Leiter der Peiner Demo und ver.di-Geschäftsführer Sebastian Wertmüller zeigt sich hocherfreut: „Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, hier wurde die Stadt Peine als Versammlungsbehörde deutlich in die Schranken verwiesen.“ Zugleich sei das ein Signal an alle Kommunen, Auflagen im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu begründen.

Wertmüller: „Eine Demo von Streikenden des öffentlichen Dienstes ist anders zu bewerten als ein Hooliganaufmarsch oder eine Kundgebung der rechtsextremen Szene!“ Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dürfe nicht durch überzogene Beschränkungen der Versammlungsbehörden eingeschränkt werden.

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