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Primastrom: Preiserhöhung ohne Hinweis auf Sonderkündigungsrecht unwirksam

Immer wieder ärgern sich Verbraucher über die Art, wie Energieversorger über Preiserhöhungen informieren. Und das zu Recht: Viele Kundenanschreiben sind intransparent oder unvollständig wie eine Studie des Marktwächters Energie für Niedersachsen aus dem vergangenen Jahr zeigt. Als Konsequenz hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen zehn Energieversorger abgemahnt – und mit dem jetzt verkündeten Urteil gegen die Primastrom GmbH auch das letzte noch offene Verfahren gewonnen. 

Ändern Energieversorger die Vertragsbedingungen, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt auch, wenn eine Preiserhöhung auf steigende Umlagen und Steuern zurückzuführen ist. Das sah die Primastrom GmbH anders: Sie hatte ihre Kunden Ende 2016 über eine zum 1. Januar 2017 anstehende Preiserhöhung informiert, ohne auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. „Mit dem jetzt vorliegenden Urteil ist klar, dass die Schreiben unwirksam sind“, erklärt Tiana Preuschoff, Energierechtsexpertin im Projekt Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das Landgericht Berlin verbietet es der Primastrom GmbH, Preis-erhöhungsschreiben ohne Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht zu verschicken oder sich auf diese zu beziehen. „Das heißt, Primastrom kann die zum 1.1.2017 angekündigte Preiserhöhung nicht einfordern“, so die Rechtsexpertin. Betroffene sollten daher prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Rückerstattung haben. Siehe "Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen

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