STERBEHILFE: Antwort auf die Veröffentlichungen von Helmut Kramer
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- Veröffentlicht: Dienstag, 08. Januar 2019 18:54
- Geschrieben von Bernhard Piest
Zu: STERBEHILFE, Folge 1, von Helmut Kramer und Uwe Meier, 25.12.2018
Zum Problem der Sterbehilfe
Das Problem: Eine durch einen Unfall querschnittsgelähmte, bewegungsunfähige Frau möchte ihr Leben mit Hilfe des überdosierten Schlafmittels in Deutschland beenden. Die Beschaffung dieses im Ausland erhältlichen Mittels wird ihr durch die Bundesregierung verweigert. Die Frau hat sich daraufhin in die Schweiz bringen lassen, hat dort unter Anleitung das Mittel eingenommen und ist gestorben. In ihrem Beitrag vom 25.12.2018 schrieben Helmut Kramer und Uwe Meier, mit diesem Vorgehen in Deutschland sei dieser schwerkranken Frau ohne Aussicht auf Heilung das Recht auf würdevolles Sterben und ihre Autonomie abgesprochen worden. Ist das so?
Die Würde des Menschen ist unantastbar, und sie soll staatlicherseits geschützt werden, so steht es in unserem Grundgesetz im Artikel 1. Und zur Würde gehört das Recht auf Freiheit der Person, das folgt sofort im nächsten Artikel. Der Wunsch der Frau nach Sterben ist als Ausdruck ihrer Person zu achten. Das Problem entsteht dadurch, dass ein oder mehrere Menschen benötigt werden, z.B. Ärzte oder besondere Sterbehelfer, die dazu verpflichtet sind, dem Sterbewilligen das Medikament zu beschaffen oder zu verabreichen. Der Staat hat aber die Pflicht, das Leben zu schützen, unter Umständen trotz eines Wunsches des Kranken; deswegen gibt es das Verbot der Tötung auf Verlangen (§216 StGB). Mit der Beauftragung von anderen Personen durch den Staat, Medikamente weiterzugeben, die Leben beenden sollen, ist diese Pflicht nicht zu vereinbaren. Damit geht die Berufsordnung für ÄrztInnen konform, nach der eine Hilfe zur Selbsttötung von Patienten verboten ist. Also wäre die Verweigerung der Bundesregierung, das tödliche Mittel an die Frau auszugeben, als angemessen zu beurteilen.
Aber wie hätte der Frau geholfen werden können, die ja ein berechtigtes Anliegen hatte? Wie gesagt, muss der Wunsch zu sterben in der beschriebenen Lage geachtet werden. In dieser und ähnlichen Situationen gibt es immer die Möglichkeit der Behandlungsbegrenzung. Intensivmedizinische Geräte können auf Wunsch des Patienten abgestellt werden, freiwillig kann auf Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr verzichtet werden. Gegen Ängste und Schmerzen stehen wirkungsvolle Behandlungen zur Verfügung. Für besondere Fälle gibt es die palliative Sedierung, der Tod tritt dann im Schlaf ein. Wichtig ist natürlich der menschliche Beistand.
Diese zuletzt geschilderte Art des Sterbens wäre eine sehr würdige. Der Wunsch der Frau nach einem baldigen Sterben hätte sich erfüllt. Allerdings nicht nach einem Minutentod