Wahrhaftig der Wohlstandspöbel oder die Verschiebung von Schulden (Teil 7)

In seiner Geschichte des Stiftungsrechts schreibt Hans Liermann: "Das bürgerliche Spital hatte sich um die Wende des 13. und 14. Jahrhunderts durchgesetzt." - Fünfundfünfzig Jahre vor dieser Wende bekam Braunschweig eine der ältesten noch existierenden Stiftungen der Republik, die nicht von der Kirche sondern auf Initiative und mit dem Vermögen Braunschweiger BürgerInnen gegründet wurde. Die Stiftung kümmerte sich um die sozialen Belange des Gemeinwesens, um Kranke und Arme, bot ihnen Unterkunft und Verpflegung: das Hospital Beatae Mariae Virginis (BMV) aus dem später, um 1700, das Große Waisenhaus BMV wurde.

Eine Schirm- und Schutzurkunde von Herzog Otto dem Kind, Enkel Heinrichs des Löwen, aus dem Jahr 1245 hält fest, "das unsere geliebten Bürger [.... quod dilecti burgenses ....] von Braunschweig mit frommer Eingebung des Geistes es für nützlicher hielten, mit den ihnen von Gott anvertrauten Pfunden zu wuchern, als sie in der Erde törichter Weise zu vergraben. Und so haben sie mit den von dem Herrn ihnen gegebenen Gütern in der Alten Wiek ein Spital zur Ehre der seligen Jungfrau Maria errichtet, in dem Gebrechliche und Kranke Aufnahme und Verpflegung finden sollen .... Wir wollen diese Güter frei wissen von der Vogtei und sie wie unser Eigentum schirmen und schützen."

Zwei Tage später ließ nach der weltlichen auch die geistliche Macht dieser - auf Initiative Braunschweiger Bürger gegründeten - Stiftung durch Bischoff Meinhard von Halberstadt ihren besonderen Schutz angedeihen: "Da nun die gläubigen und gottergebenen Bürger [.... et Deo devoti burgenses ....] in Braunschweig unter Eingebung des Herrn beschlossen haben, in dieser Stadt ein Spital zu errichten, in dem Arme und Kranke aufgenommen werden sollen, und auch schon innerhalb der Grenzen unserer Diözese einen geeigneten Platz geschaffen haben, .... Falls jemand auf Anraten des Teufels sich vermessen sollte, dies Spital oder die Güter, die es jetzt besitzt und später besitzen wird, sowie die zu ihm gehörigen Personen zu belästigen, so wisse er, dass er dem Zorne des allmächtigen Gottes und unserem Bannfluch verfallen ist." (übersetzungen v. Hartmann, Die Braunschweigischen Stiftungen ...)

Und nun dies im Jahre 2006 (Braunschweiger Zeitung, 05.03.06): "Bei der Stadt Braunschweig ist man mittlerweile sicher, so Sozialdezernent Ulrich Markurth, 'dass es für die Stiftung ein Ende mit Schrecken geben wird.' .... Um allein das Ruhegeld der Stiftungsmitarbeiter weiter zu zahlen, wären laut Landesrechnungshof mehr als vier Millionen Euro nötig. Markurth meint: 'Die Probleme können nur mit Stiftungsvermögen aus der Welt geschaffen werden.'"

Diese Lösung kann in Braunschweig wahrlich nicht verwundern, dagegen stehen aber die Grundprinzipien des Stiftungsrechts: "Das grundsätzliche gesetzliche Verbot, Grundvermögen zu verbrauchen, zu verschenken oder mit anderen Vermögenswerten zu vermischen, ist einer der wichtigsten Grundsätze des Stiftungsrechts", fassen Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, die Grundlage zusammen, auf der wohltätige Stiftungen wie die des Braunschweiger Großen Waisenhauses schon mehr als 760 Jahre erhalten bleiben konnten.

Wie kann man nun so eine Stiftung zu Grunde richten? Indem man ihr mehr Aufgaben auflastet, als es ihr Grundvermögen erlaubt. Das wurde hier offensichtlich gemacht, und es kommt einer Plünderung des Stiftungsvermögens gleich. Missbraucht wurde die Stiftung von der Stadt Braunschweig, die ihr mehr kommunale Aufgaben übertrug, als die Stiftung mit ihren Einnahmen aus dem Grundvermögen bewältigen konnte.

Dass Markurth den Verkauf von Stiftungsvermögen als Lösung ansagt, kann auch insofern nicht überraschen, wie es da noch so einiges zu holen gibt. Der Rechnungshof spricht von einem vorhandenen, nicht unbeachtlichen Vermögen, dabei Grundbesitz von ca. 15 Millionen Euro. Wenn man die Verbindlichkeiten abzieht, verbleiben noch gegen 10 Millionen.

Im Sinne Meinhards von Halberstadt eine wahrhaft teuflische Politik: man gönnt sich aus städtischem Haushalt Vip-Logen, Schloss-Fassaden und schwarze Zahlen - und plündert dafür eine der ältesten, ehrwürdigsten und stolzesten Bürgerstiftungen der Republik für "Arme und Gebrechliche".

Otto das Kind und Meinhard von Halberstadt sprachen von geliebten, gläubigen und gottergebenen Braunschweiger Bürgern, welche die Stiftung im Jahre 1245 errichteten. Der Braunschweiger "Wohlstandspöbel" (Helmuth Plessner) des Jahres 2006 giert danach, diese Stiftung zu Grunde zu richten.

Schande über Braunschweig!


08.04.
War vor zwei Tagen noch von "einem Ende mit Schrecken" für die Stiftung und ihre Aufgaben die Rede, so geht es heute in der Braunschweiger Zeitung nurmehr um einen reibungslosen "Trägerwechsel" für Kindertagesstätten und Heime. Offensichtlich ist sich die Stadt doch einer Verantwortung bewusst, und nach dem heutigen Bericht wäre oben ein milderer Ton angesagt.

Es stellt aber nach wie vor die Verantwortlichkeiten auf den Kopf, wenn Markurth und der Braunschweiger Landtagsabgeordnete Kurt Schrader weiter Verantwortung bei der Stiftung selbst sehen. Denn Stadt und Land verwalten die Stiftung durch zwei Direktoren. Einer der Direktoren war früher Mitglied der Bezirksregierung und wird jetzt direkt durch das Land bestimmt. Der andere Direktor ist qua Stiftungssatzung der oberste Verwalter der Stadt Braunschweig, also Dr. Gert Hoffmann, der diese Aufgabe allerdings an einen untergebenen Verwaltungsbeamten delegiert hat (an den Sozialdezernenten Markuhrt oder an den Wirtschaftdezernenten Roth?) - natürlich bleibt Hoffmann da aber dennoch qua Satzung in der Verantwortung.

Dass die Stadt Braunschweig jetzt vom Sozialministerium Zahlen und Unterlagen für den Wirtschaftbetrieb der Stiftung einfordert, muss erstaunen, da ihr selbst doch die Geschäftsführung untersteht. Hat sie sich also überhaupt nicht darum gekümmert?


09.04. - Kleiner, grober Exkurs zur rechtlichen Situation der Stiftung
Der Landesrechnungshof vertritt die finanziellen Interessen des Landes Niedersachsen. Er kritisiert unter anderem, dass die Stiftung allein kommunalen Zwecken dient, obwohl es ja eine Landesstiftung sei, deren Früchte also dem Lande auch überregional zu Gute kommen sollten.

Wie v. Hartmann, Die Braunschweigischen Stiftungen öffentlichen Rechts, überzeugend darlegt, hatte die Stiftung von 1245 bis zur Eroberung der Stadt durch Herzog Rudolf August im Jahre 1671 privatrechtlichen Charakter. Die Stiftung war von vermögenden Familien aus dem Bürgertum gegründet und unabhängig von Feudal- und Kirchenherrschaft, die der Stiftung in den "Gründungsurkunden" ihre weitere Unabhängigkeit und Schutz garantierten.

Nach der Eroberung wurde die Stiftung mit der gesamten Finanzverwaltung der Stadt fürstlicher Herrschaft unterworfen und bekam dadurch den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Stiftung. Der Stiftungszweck wurde erweitert - Schulen und auch ein Zuchthaus wurden von der Stiftung mit gebaut und getragen, wobei der Stiftung dafür auch erhebliche Mittel der herrschenden herzoglichen Feudalität zuflossen. Mit Ausnahme der kurzen napoleonischen Zeit hatte man dann seit ca. 1700 das Prädikat einer "fürstlichen-" oder "hochfürstlichen" Stiftung, bis zum Jahr 1826, als daraus per Dekret "herzoglich" wurde.

Soziale Probleme in den 1820er Jahren und ein Aufstand gegen das Herzogtum, der 1830 mit der Vertreibung Herzog Karls in Plünderung und Niederbrennung des alten Schlosses kulminierte, führten zu neuen Verträgen, die der Stadt ein Mitbestimmungsrecht in der Verwaltung sicherte. Im April 1833 legte man jedes feudale Prädikat ab und nennt sich seitdem nur noch das Große Waisenhaus Beatae Mariae Virginis.

Die Sicherung städtischen Einflusses führte aber nicht auch zu einer Rückkehr in Richtung einer privatrechtlichen Stiftung, nur teilten sich in der Folge Stadt und Land die Kontrolle, Verwaltung und Aufsicht der Stiftung, wie das dann grundlegend zuletzt 1954 in einer neuen Stiftungssatzung festgelegt wurde.

Stadt und Land tragen also in dieser und für diese Stiftung die Verantwortung, die Stiftung hat keine privatrechtliche "Eigenverantwortlichkeit", wie unterstellt wird, wen man sie jetzt als Stiftung in die "Pflicht" nehmen will. Das Land Niedersachsen hat zwar ein spezielles Stiftungsrecht, das aber nur privatrechtlichen Stiftungen einen gesetzlichen Rahmen vorschreibt. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage können Stadt und Land recht willkürlich mit der Stiftung und ihrem Vermögen umgehen, nur durch Grundsätze der allgemeinen Haushaltsführung beschränkt. Die privatrechtliche Schutzfunktion, die Otto das Kind der Stiftung garantierte, entfällt und einer teuflischen Politik, wie Bischoff Bernward von Halberstadt sie vorsorglich verfluchte, ist Tür und Tor geöffnet. Die Verantwortung dafür wie für alles wesentliche liegt jedenfalls bei der Stadt und beim Land, nicht bei der Stiftung, die keine Eigenverantwortlichkeit hat.


10.04.06 Braunschweiger Zeitung: "Der CDU-Landtagsabgeordnete Kurt Schrader versicherte den Demonstrationsteilnehmern, er werde sich (wie berichtet) im Sozialministerium in Hannover für Lösungsmöglichkeiten stark machen." so aus einem Bericht über die Demonstration für den Erhalt der Stiftungseinrichtungen.

Wieweit fallen die Aufgaben, die von der Stiftung bisher erfüllt werden, in den Verantwortungsbereich des Niedersächsischen Sozialministeriums, wieweit sind sie Sache des Braunschweiger Sozialamtes? Der niedersächsische Rechnungshof schien zumindest der Meinung, dass dort eine Stiftung, die zumindest auch soziale Aufgaben des Landes zu erfüllen hätte, vornehmlich für lokale Zwecke eingesetzt würde, die dann wohl in den Verantwortungsberich des Braunschweiger Sozialamtes und nicht in den des niedersächsischen Sozialministeriums fallen würde.