Marktwächter Energie erwirkt Ordnungsgeld gegen e:veen Energie eG

"Pressemitteilung"

Marktwächter EnergieEnergieversorger verstößt gegen Unterlassungsverpflichtung – Landgericht Hannover verhängt Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 Euro

Auf Antrag des Marktwächters Energie für Niedersachsen hat das Landgericht Hannover ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 Euro gegen die e:veen Energie eG festgesetzt. Das Unternehmen hatte trotz Unterlassungsverpflichtung weiterhin unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet. Streitpunkt war eine Einschränkung des Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Bereits im Herbst 2016 hatte das Landgericht Hannover die e:veen Energie eG dazu verurteilt, bestimmte Klauseln in ihren AGB nicht mehr zu verwenden. Dabei ging es unter anderem um das gesetzlich vorgeschriebene Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen: Gemäß der AGB wurde Kunden dieses Recht verwehrt, sofern die Anpassung allein auf einer Erhöhung von Steuern, Abgaben und Umlagen basierte. „Das war eine nicht zulässige Einschränkung“, erklärt Tiana Preuschoff, Energie-rechtsexpertin im Projekt Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Der Marktwächter hatte gegen diese Praxis geklagt und eine Unterlassungsverpflichtung erzielt.

In der Neufassung der AGB vom 20.12.2016 hatte e:veen dann zwar den Wortlaut, nicht jedoch den Inhalt angepasst. „Die Erklärungen zu den Preiserhöhungen ziehen sich über mehrere Seiten und sind für Verbraucher kaum zu überblicken. Und die Einschränkung des Sonderkündigungsrechts ist nach wie vor enthalten“, sagt Preuschoff. Ein Kunde hatte sich an die Verbraucherzentrale Niedersachsen gewandt. Er war unsicher, ob die neue Formulierung zulässig ist. „Das war sie unserer Einschätzung nach nicht und wir freuen uns, dass das Gericht dieser Ansicht gefolgt ist“, so Preuschoff.
Widerspruch gegen Preiserhöhung einlegen
Da e:veen gegen eine bestehende Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, haben Kunden gute Chancen, Preisanpassungen für unwirksam zu erklären. „Sofern sie sich auf die neuen AGB vom 20.12.2016 stützen, sollten Kunden der Preiserhöhung nachweisbar widersprechen und gegebenenfalls eine Rückerstattung fordern“, erklärt Preuschoff. Allerdings müssen sie sich vermutlich noch etwas gedulden. „Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann sich das weitere Verfahren hinziehen.“