Presseinformation - mobilcom-debitel unterliegt vor Gericht

Mehrere Verbraucher beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen: Nach fristgerechter Kündigung ihres Mobilfunkvertrages erhielten diese ein Schreiben von mobilcom-debitel, in welchem der „Kündigungswunsch“ bestätigt, allerdings ausdrücklich um „Rückruf zur Bestätigung der Kündigung“ gebeten wurde. „Wer fristgerecht kündigt, muss dies nicht noch einmal telefonisch bestätigen“, stellt Mona Maria Semmler, Juristin in der Beratungsstelle Braunschweig, klar. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen forderte das Unternehmen gerichtlich auf, dies zu unterlassen.

Eine akzeptierte und bestätigte Kündigung eines Anbieters zusätzlich telefonisch zu bestätigen war für niedersächsische Verbraucher neu und führte zu der Frage: Verlängert sich der eigentlich gekündigte Vertrag um ein weiteres Jahr, wenn man nicht anruft?

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hielt dieses Geschäftsgebaren von mobilcom-debitel für irreführend und bekam in erster Instanz vom Landgericht Kiel (Urteil vom 09.04.2015, Az. 15 O 99/14) recht. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Kündigung erst durch die telefonische Bestätigung wirksam wird. Mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei mobilcom-debitel ist die Kündigung wirksam, schließlich hat der Anbieter das Vertragsende konkret bestätigt.

Außerdem ist die Aufforderung zum Rückruf eine Umgehung des Verbots der Telefonwerbung. In der Regel haben Verbraucher ihre Einwilligung zu einem anbieterseitigen Anruf nicht erklärt, so dass sie aufgrund der Täuschung in so einem Schreiben zu einem Anruf veranlasst werden.

Semmler weist darauf hin, dass es ausreichend ist, wenn eine Kündigung schriftlich erklärt wird. Im Streitfalle muss der Verbraucher den Zugang des Schreibens beim Anbieter nachweisen. Deshalb sollten Verbraucher um eine zeitnahe Kündigungsbestätigung bitten und die Kündigung im Zweifelsfalle vorsorglich per Einschreiben (Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein) versenden.