Erlassene Gebühren oder die Verschiebung von Zahlungspflichten der ECE (Teil 25 )

In der Planungsphase des Einkaufszentrums Schloss-Arkaden erstellte die Firma GEOlogik ein Gutachten zur Bewertung des Baugrundes für das geplante Einkaufszentrum Schloss-Arkaden. Als besonderes Problem wurde die "Wasserhaltung" angesehen, d. h. die Freihaltung der Baugrube von Grundwasser und die Entnahme nachfließenden Grundwassers für die Bauzeit, dies insbesondere, weil eine Absenkung des Grundwassers in der näheren Umgebung voraussichtlich zu starken Schäden an Häuserfundamenten führen würde.

"Ein vollkommener Ausschluss der Gefahr von Setzungen im Umfeld der Maßnahme" sei deshalb "nur mit einer wirklich "wasserdichten" Baugrube zu gewährleisten." schrieben die Gutachter und sahen als taugliche Lösung an: "Bei den im Zuge der Untersuchungen festgestellten Rahmenbedingungen bietet es sich an, die Baugrube seitlich bis in den Verwitterungslehm kreidezeitlicher Tonmergel abzudichten und den Verwitterungslehm gleichzeitig als natürliche Basis Abdichtung zu nutzen."

Zu hören, zu lesen, zu sehen war, dass man auf der Baustelle monatelang große Probleme hatte, die Baugrube abzudichten. Was das bedeuten musste, macht eine andere Prognose des Gutachtens deutlich: "Die bauzeitlich abzuführenden Grundwassermengen würden bei einer ggf. infolge hydraulischer Fenster nur "teildurchlässigen" Basisabdichtung ("Braunschweiger Schluff") nach überschlägigen Berechnungen in Größenordnungen zwischen rd. 200 und 400 l/s liegen."

200 bis 400 Liter pro Sekunde ergeben einen Kubikmeter alle zweieinhalb bis fünf Sekunden, folglich 12 bis 24 Kubikm Wasser in der Minute, 720 bis 1440 Kubikm in der Stunde, 17.280 bis 34.560 Kubikm am Tag und 518.400 bis 1.036.800 Kubikm für einen 30-tägigen Monat, und - wie gesagt: monatelang kämpfte man auf der Baustelle mit dem Grundwasser, bis man die Grube anscheinend einigermaßen dicht bekam.

Im Sinne des Niedersächsischen Wassergesetzes handelt es sich bei der "Wasserhaltung" nach § 4, Abs. 1, 7 mit dem "Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser" um eine "Benutzung" von Gewässern, wie sie nach § 3 des Gesetzes auf jeden Fall eine Erlaubnis oder Bewilligung erfordert.

Daneben besteht nach § 47, Abs. 1 des Gesetzes eine - wenn auch vergleichsweise geringe - Gebührenpflicht.

Um den vorgeschriebenen, wie üblich: leistungsbezogenen Gebührensatz zu erheben, schreibt § 47e des Gesetzes zwingend vor:
"Wer für eine Wasserentnahme gebührenpflichtig werden kann, hat die Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen." wobei eine "Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge" nur entfallen würde, "wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen."

Bemessung und Bemessungsgrenzen sind festgelegt:
Pro qm fällt eine Entnahme- bzw. Ableitungsgebühr von 0,02556 Cent an. Die Gebühr für eine Monatsleistung von 518.400 bis 1.026.800 Kubikmeter würde entsprechend mit ca. 13.250,- bis 26.500,- Euro zu Buche schlagen, und es sei hier noch einmal betont: monatelang kämpfte man mit offenbar unerwartet großen Problemen, bis man dann die Grube wohl einigermaßen dicht bekam.

Die Bagatellgrenze, unter der man auf eine Messung verzichten kann, liegt bei 260,- €. Sie kommt für diesen Fall also kaum in Betracht.

Ein Runderlass des Ministeriums für Umweltschutz vom 2.10.2000 legte fest: "Die Aufzeichnungen der Mengenmessungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren." Der Kommentar (Haupt/Reffken/Rhode, 8. Nachlieferung, Nov. 2003) hält diesen Erlass zwar nicht mehr für gültig, da eine Verpflichtungsermächtigung des Gesetzes dafür entfallen sei, geht aber trotzdem ebenfalls davon aus, dass aufgrund der allgemeneinen Gesetzeslage "von einer Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren auszugehen" sei.

Und wir erinnern uns:
Auf die Anfrage einer Bürgerin, ob denn für die Grundwasserentnahme auf der Schloss-Arkaden Baustelle die Wassermengen gemessen und Gebühren dafür bezahlt seien, antwortete Stadtbaurat Zwafelink (im damals ersten Anlauf) sinngemäß, dass eine Messung nicht möglich gewesen sei, weil gleich an mehreren Stellen Grundwasser abgepumpt worden sei, also quasi zu viel Grundwasser für eine Messung angefallen sei. Das Gesetz sieht das leider genau umgekehrt.

§ 47g, Abs. 1 des Wassergesetzes besagt: "Für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen sind die Strafvorschriften des § ... entsprechend anzuwenden" und Abs. 2 befindet: "Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ... beträgt zwei Jahre."

(Vergl. hierzu auch ein jüngeres Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zur "Wasserhaltung")

Es sei hier auch zurückverwiesen auf Geniale Erschließungen oder die Verschiebung von Zahlungspflichten (Teil 15)