Der Fall C

über Stunden wurde am letzten Wochenende den vor dem Braunschweiger Rennelberg-Gefängnis Demonstrierenden der Ort verschwiegen, an den Cécile Lecomte "verbracht" worden war. Die Begründung: der Datenschutz würde das nicht erlauben. Der Datenschutz ist ein Teil des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung, Cécile Lecomte suchte aber den Kontakt nach außen, sie wollte, dass ihr Aufenthaltsort bekannt ist.

Wie soll man eine Staatsgewalt ernst nehmen und respektieren, die so perfide agiert, dass sie die Beschneidung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung fälschlich und gegen den Willen der Betroffenen als eine Verwirklichung eben dieses Grundrechtes verkauft? Wer ist für dieses falsche Spiel der Staatsgewalt verantwortlich?

Aber hier ist nicht nur das Grundrecht der Inhaftierten unter dem Deckmäntelchen gebeugt, es zu schützen; es besteht sogar eine verfassungsrechtliche Informations- und Kontaktaufnahmepflicht seitens der Behörde gegenüber einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson, da sie

auch dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des spurlosen Verschwindens von Personen dient. (Ralf Wehowsky, in Umbach/Clemens, Grundgesetz Mitarbeiterkommentar, 1. Aufl. 2002, Art. 104, Rn 29.)

wobei das öffentliche Interesse an der Information so hoch anzusetzen ist, dass hier das informationelle Selbstbestimmungsrecht insofern dazu im Widerspruch steht, dass umstritten ist, ob der "Festgehaltene selbst auf die Benachrichtigung verzichten kann":

Wegen des starken öffentlichen Interesses ist die Verzichtserklärung des Festgenommenen grundsätzlich restriktiv auszulegen. (Wehowsky, wie oben)